Mutterschutz
Eine Geburt vor der 24.SSW (23+0 SSW) und unter 500 g Geburtsgewicht löst normalerweise keine mutterschaftsrechtlichen Folgen aus. Sie haben aber natürlich die Möglichkeit, sich bei ihrem behandelten Gynäkologen*in krankschreiben zu lassen. Sollten Sie nach der 12. SSW eine Fehlgeburt erlitten haben, gilt der besondere Kündigungsschutz.